In einem Rechtsstreit vor dem LG hatten die Parteien einen die Klage abgeltenden und ein weiteres vor dem LG München I anhängiges Verfahren erledigt. Mit Beschluss setzte die Kammer den Streitwert im Rechtsstreit auf 30.000.000,00 EUR und den Vergleichsmehrwert im Hinblick auf das erledigte Verfahren vor dem LG München I auf 1.000.000,00 EUR fest.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als Kostenbeamtin fertigte daraufhin folgenden Kostenansatz:

 
Praxis-Beispiel
 
Nr. 1210, 1211: Verfahrensgebühr aus 30.000.000,00 EUR 91.456,00 EUR
Nr. 1900 GKG-KostVerz.: Vergleichsgebühr aus 1.000.000,00 EUR 1.114,00 EUR
Gesamt 92.570,00 EUR

und veranlasste die Zurückzahlung der hiernach nicht zum Soll gestellten Kosten.

Die Klägerin beanstandet unter Verweis auf § 36 Abs. 3 GKG und eine Entscheidung des OLG Köln, Beschl. v. 22.4.2010, NJW-RR 2010, 1512 [= AGS 2010, 337] den Ansatz der Vergleichsgebühr.

Auf die als Erinnerung gegen den Kostenansatz gewertete Eingabe hat die Kostenbeamtin den Kostenansatz überprüft und ohne eigene Abänderung die Akten zur Überprüfung im Verwaltungsweg der Bezirksrevisorin übersandt. Nach Überprüfung des Kostenansatzes erachtet die Bezirksrevisorin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG München, Beschl. v. 10.12.2008 – 11 W 2504/08 [= AGS 2009, 491] die Erinnerung als unbegründet.

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