Die rechtliche Begründung des OLG ist bedenklich. Werden bei verschiedenen Gerichten jeweils identische Schutzschriften in Erwartung derselben einstweiligen Verfügung eingereicht, dürfte für den Anwalt insoweit nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vorliegen, sodass er seine Vergütung nur einmal erhält. Dann müssen aber auch alle Auslagen betreffend alle Schutzschriften prozessbezogen und damit grundsätzlich auch erstattungsfähig sein.

Wenn man die Auslagen nicht zu den Kosten des Verfahrens vor dem letztlich angerufenen Gericht zählt, dann müsste man konsequenterweise auch verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten nach § 15 RVG annehmen mit der Konsequenz, dass der Anwalt seine Gebühren für jede Schutzschrift gesondert verlangen könnte.

Im Ergebnis ist die Entscheidung jedoch zutreffend, da die hier geltend gemachten Aufwendungen nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV nicht als gesonderte Auslagen beansprucht werden können bzw. mit der bereits in Ansatz gebrachten Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV abgegolten waren.

Norbert Schneider

AGS 1/2014, S. 47 - 48

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