Die Anwälte waren mit der außergerichtlichen Regulierung eines Verkehrsunfallschadens beauftragt. Zu diesem Zwecke hatten sie Einsicht in die zugrunde liegenden Bußgeldverfahren genommen und hierfür 12,00 EUR Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz verauslagt.

Nach Abschluss der Regulierung rechneten die Anwälte mit ihrem Mandanten ab, darunter auch die von ihm vorgelegte Aktenversendungspauschale zuzüglich Umsatzsteuer.

Der gegnerische Haftpflichtversicherer weigerte sich, die Aktenversendungspauschale zu übernehmen, da die Akteneinsicht nicht notwendig gewesen sei.

Daraufhin hatten sich die Anwälte den Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Position Aktenversendungspauschale abtreten lassen und eingeklagt.

Die Klage hatte Erfolg.

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