Der Beklagte hatte die klagende Rechtsanwältin zu einer anwaltlichen Beratung in einer Scheidungsangelegenheit gemeinsam mit seiner Ehefrau aufgesucht. Zu Beginn des Gesprächs ergab sich, dass die Eheleute unterschiedliche Vorstellungen über die Modalitäten der Trennung und der Scheidung hatten. Wunschgemäß versandte die Klägerin das Protokoll über das Beratungsgespräch an sie beide. Die Ehefrau mandatierte daraufhin andere Anwälte. Nachdem die Klägerin weiterhin für den Beklagten tätig geworden war, kündigte dieser das Mandat. Die Klägerin rechnete ihre Leistungen i.H.v. 1.811,36 EUR gegenüber dem Beklagten ab. Dieser beglich die Rechnung nicht und beauftragte ebenfalls andere Anwälte mit der Vertretung seiner familienrechtlichen Interessen.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten den berechneten Betrag. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung wurde vom LG zurückgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

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