Der Anwalt hatte für seinen Mandanten am 7.6.2006 einen Mahnbescheid und am 31.8. 2006 einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Hiergegen hatte der Antragsgegner/Beklagte Einspruch eingelegt, sodass das Gericht nach Eingang der Anspruchsbegründung gem. §§ 700 Abs. 4, 272 Abs. 1 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 1.2.2007 anberaumt hatte. Dort war der Beklagte zwar erschienen, allerdings ohne anwaltliche Vertretung, sodass gegen ihn zweites Versäumnisurteil erging, mit dem der Einspruch verworfen wurde.

Am 27.6.2007 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass über das Vermögen des Beklagten wegen Zahlungsunfähigkeit bereits am 11.10.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestellt worden war. Mit Beschl. v. 26.2.2010 wurde dem Beklagten Restschuldbefreiung erteilt.

Später, am 12.8.2011, rief der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers in seiner Kanzlei zum Zwecke des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung an, die jedoch nicht zustande kam.

Der Rechtspfleger des LG hat die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten festgesetzt und dabei eine 1,2-Terminsgebühr berücksichtigt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Er wendet sich gegen die Festsetzung der 1,2-Terminsgebühr sowie der Umsatzsteuer.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nur hinsichtlich der Umsatzsteuer abgeholfen und sie im Übrigen dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte sie teilweise Erfolg.

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