Wird in einem höheren Rechtszug die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert, kann die letztlich obsiegende Partei die Rückfestsetzung der an den ihrem Prozessgegner im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt bezahlten Gebühren und Auslagen, die dieser nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen beigetrieben hat, verlangen.

OLG München, Beschl. v. 5.12.2012 – 11 W 2075/12

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