Das LG hatte dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm den Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Das LG hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf Antrag des dem Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts hat der Rechtspfleger die von der Klagepartei an diesen nach § 126 ZPO zu erstattenden Kosten auf 993,65 EUR festgesetzt.

Das OLG hat auf die Berufung des Klägers das Ersturteil abgeändert und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kläger hat daraufhin die Rückfestsetzung des bezahlten Betrags von 993,65 EUR beantragt. Der Rechtspfleger hat mit Rück-Kostenfestsetzungsbeschluss die Zahlung des genannten Betrags seitens der Beklagtenpartei an die Klagepartei angeordnet. Auf den Hinweis des Klägers, dass sich der Antrag auf Rückfestsetzung gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe, hat der Rechtspfleger den Rück-Kostenfestsetzungsbeschluss von Amts wegen dahin berichtigt, dass die vom Beschwerdeführer an die Klagepartei zu erstattenden Kosten auf 993,65 EUR festgesetzt worden sind.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, eine Rückfestsetzung gegen ihn sei mangels Anwendbarkeit des § 91 Abs. 4 ZPO nicht möglich. Dieser sei nämlich nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits. Die ursprüngliche Festsetzung beruhe auf § 126 ZPO, der dem beigeordneten Rechtsanwalt das Recht gebe, die zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung im eigenen Namen geltend zu machen. Zudem sei der Kläger durch die Festsetzung nach § 126 ZPO nicht schlechter gestellt worden, als dies bei einer Entscheidung gem. § 104 ZPO der Fall gewesen wäre. Im Hinblick auf eine beim BGH anhängige Rechtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer angeregt, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung über die besagte Rechtsbeschwerde zurückzustellen.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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