Die Klägerin hatte den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und den erstinstanzlich für den Beklagten tätigen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, die Berufung werde nur fristwahrend eingelegt. Zugleich bat sie diese, sich vorerst nicht zu bestellen. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nahm die Klägerin die Berufung zurück. Ihr wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Der Beklagte beantragte daraufhin die Festsetzung einer 1,1-Verfahrensgebühr nach den Nrn 3200, 3201 VV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Auf den Hinweis des LG, dass zum Auftrag für die Vertretung in zweiter Instanz und zur entfalteten Tätigkeit vorgetragen werden müsse, behauptete er nur, die Kanzlei zu seiner Vertretung im Berufungsverfahren mandatiert zu haben.

Das LG hat die von der Klägerin zu erstattenden Kosten der Berufung antragsgemäß auf 2.926,20 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das OLG den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beklagte weiterhin die Festsetzung der verminderten Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erreichen.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

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