1. Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger umfasst nicht auch die Vertretung des Angeklagten auf Abwehr im Adhäsionsverfahren geltend gemachter vermögensrechtlicher Ansprüche.
  2. Wird ein Anwalt nach dem Stichtag einer Gesetzesänderung zum Pflichtverteidiger bestellt, richtet sich seine Vergütung auch dann nach neuem Recht, wenn er bereits vor dem Stichtag als Wahlanwalt tätig war.

OLG Hamm, Beschl. v. 8.11.2012 – III-3 Ws 139/12

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