Der Anwalt war am 16.4.2004 als gewählter Verteidiger des (damaligen) Beschuldigten beauftragt worden. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens bestellte der Vorsitzende der großen Strafkammer mit Beschl. v. 13.9.2011 den Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger des Angeklagten; weitere Ausführungen enthält der Bestellungsbeschluss nicht. Im Laufe des Verfahrens vor dem LG machten sowohl einer der durch die Tat Verletzten als auch die Witwe eines weiteren durch die Tat Verletzten vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Verfahren nach §§ 403 ff. StPO geltend. Das LG sah jeweils nach § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge ab und sprach den Angeklagten frei.

Der Pflichtverteidiger beantragte daraufhin die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung. Dabei machte er u.a. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lehnte die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV ab. Die hiergegen erhobene Erinnerung sowie die dagegen wiederum erhobene Beschwerde hatten keinen Erfolg.

Auch die zugelassene weitere Beschwerde blieb erfolglos.

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