Beantragt ein bedürftiger Beteiligter, nachdem er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, Verfahrenskostenhilfe für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren, liegt darin grundsätzlich keine Mutwilligkeit i.S.d. § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 S. 1 ZPO.
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