Beantragt ein bedürftiger Beteiligter, nachdem er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, Verfahrenskostenhilfe für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren, liegt darin grundsätzlich keine Mutwilligkeit i.S.d. § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 S. 1 ZPO.

OLG München, Beschl. v. 14.2.2012 – 26 WF 128/12

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