Die Ehe der Beteiligten ist durch Urteil im Jahre 2002 geschieden worden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich war abgetrennt und ausgesetzt worden.

Mit Beschl. v. 7.9.2012 hatte das FamG das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. Art. 111 FGG-ReformG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommen. Daraufhin hat die Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

Das FamG hat Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aufgrund der einfachen Sach- und Rechtslage abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde, der das FamG nicht abgeholfen hat, hatte Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge