Für das Verfahren nach § 796b ZPO entsteht eine Festgebühr von 50,00 EUR (Nr. 2118 GKG-KostVerz.). Die Gebühr entsteht mit Antragseingang bei Gericht. Sie kann danach nicht mehr entfallen und sich auch nicht ermäßigen, so dass es auch bei Antragsrücknahme oder Zurückweisung des Antrags bei dem vollen Gebührenbetrag verbleibt. Fälligkeit tritt gem. § 6 Abs. 1 GKG gleichfalls mit Antragseingang bei Gericht ein.

 

Beispiel

Es wird die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs wegen einer Forderung von 3.000,00 EUR beantragt. Der Antrag wird dem Schuldner und der Beschluss über die Vollstreckbarerklärung beiden Parteien zugestellt, so dass drei förmliche Zustellungen entstanden sind.

An Gerichtskosten sind entstanden:

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 2118 GKG-KostVerz. 50,00 EUR
2. Zustellungskosten, Nr. 9002 GKG-KostVerz. (3 x 3,50 EUR) 10,50 EUR
Gesamt 60,50 EUR

Die Tätigkeit des Gerichts kann nicht von der vorherigen Gebührenzahlung abhängig gemacht werden, da § 12 Abs. 5 GKG die Verfahren nach § 796b ZPO nicht umfasst. Wegen der Fälligkeitsregelung ist die Gebühr jedoch gleichwohl vom Antragsteller mittels Sollstellung anzufordern (§ 13 Abs. 1 KostVfg). Wegen der Auslagen können Vorschuss und Abhängigmachung angeordnet werden (§§ 379, 402 ZPO, § 17 Abs. 1 GKG).

Kostenschuldner ist der Antragsteller (§ 22 Abs. 1 GKG), daneben haften Entscheidungs- und Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 1, 2 GKG), letztere sind für noch nicht bezahlte Gerichtskosten zugleich als Erstschuldner in Anspruch zu nehmen (§ 31 Abs. 2 GKG).

Für die Verfahren nach § 796b ZPO kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

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