1. Gebühren und Auslagen

Für das gerichtliche Verfahren wegen der Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht (§ 796b ZPO) erhält der Anwalt Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV. Keine Anwendung finden die Gebühren der Nr. 3309 VV, weil es sich bei dem Verfahren nach § 796b ZPO gerade nicht um Zwangsvollstreckungsverfahren handelt.[9] Denn in diesem Verfahren hat das Gericht erst noch zu prüfen, ob der Anwaltsvergleich ordnungsgemäß zustande gekommen und wirksam ist, so dass der für die Zwangsvollstreckung unverzichtbare Titel erst geschaffen werden soll.

Es entsteht folglich eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie bei vorzeitiger Erledigung des Auftrags eine 0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV). Daneben kann eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) verdient werden, wenn der Anwalt an einem in Vorbem. 3 Abs. 3 VV genannten Termin teilgenommen hat. Hat jedoch ein solcher Termin nicht stattgefunden, ist die Entstehung einer Terminsgebühr ausgeschlossen; auch findet Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV keine Anwendung, denn in Verfahren nach § 796b Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Antragsgegner zwar zwingend anzuhören, jedoch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung fakultativ und nicht vorgeschrieben.[10]

Neben den Gebühren kann der Anwalt die Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV) sowie die sonstigen Auslagen nach Nrn. 7003 ff. VV geltend machen.

 

Beispiel

Es wird bei dem LG die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs wegen einer Forderung von 15.000,00 EUR beantragt. Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch.

Es können abgerechnet werden:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 15.000,00 EUR) 735,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 15.000,00 EUR) 679,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 272,65 EUR
Gesamt 1.707,65 EUR

War der Anwalt für den Mandanten bereits außergerichtlich beim Abschluss des Anwaltsvergleichs tätig, muss er eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV vornehmen.

[9] OLG München AGS 2009, 574; LG Kassel AGkompakt 2010, 53.
[10] Musielak, § 796b ZPO Rn 4.

2. Anrechnungsregelung

Ist der Anwalt wegen desselben Gegenstands bereits wegen der Errichtung des Anwaltsvergleichs außergerichtlich tätig geworden, hat er die Anrechnungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV zu beachten. Danach ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2303 VV hälftig, jedoch höchstens mit einem 0,75-Gebührensatz auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen. Im Übrigen erfolgt keine Anrechnung, so dass etwa wegen der Postentgeltpauschale nicht angerechnet werden muss.

Wegen der Anrechnung bei Gewährung von Beratungshilfe vgl. III.

 

Beispiel

Der Anwalt erhält einen Auftrag für die außergerichtliche Vertretung wegen einer Forderung von 10.000,00 EUR. Es kommt zum Abschluss eines Anwaltsvergleichs. Es handelt sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, die weder besonders umfangreich noch schwierig war. Später wird die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs beantragt. Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch.

Der Anwalt kann geltend machen:

I. Für die außergerichtliche Vertretung

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 10.000,00 EUR) 631,80 EUR
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV (Wert: 10.000,00 EUR) 729,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 262,35 EUR
Gesamt 1.643,15 EUR

II. Für das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR) 631,80 EUR
2. anzurechnen gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV  -315,90 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 10.000,00 EUR) 583,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
5. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 174,63 EUR
Gesamt 1.0393,73 EUR

Gesamt I. + II = 2.679,05 EUR

3. Gegenstandswert

Der Gegenstandswert ist nach § 23 Abs. 3 RVG zu bestimmen. Auf die Wertvorschriften des GKG kann nicht zurückgegriffen werden, weil in dem gerichtlichen Verfahren eine Festgebühr entsteht.

Der Wert bestimmt sich nach dem vollen Wert des Anwaltsvergleichs, soweit dieser für vollstreckbar erklärt werden soll.[11] Es ist nur darauf abzustellen, worauf sich die Parteien geeinigt haben, so dass der Betrag der zu vollstreckenden Forderung maßgeblich ist.[12] Vgl. hierzu die Beispiele von N. Schneider.[13]

Eine Wertfestsetzung durch das Gericht erfolgt nicht von Amts wegen. Durch den Anwalt kann jedoch ein Antrag auf Wertfestsetzung gestellt werden (§ 33 Abs. 1 RVG), wenn seine Vergütung fällig geworden ist (§ 33 Abs. 2 RVG). Der Wertfestsetzungsbeschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden, die jedoch nur statthaft ist, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt und die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird oder eine Zulassung der Beschwerde erfolgt war (§ 33 Abs. 3 RVG).

[11] OLG Oldenburg AGS 2012, 303; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1520.
[12] AGS 2012, 303.
[13] AGS 2012, 303.

4. Verhältnis zu anderen Verfahren

a) Vollstreckungsabwehrklage

Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ist unanfechtbar. Es kann jedoch Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben werden. Dabei handelt es sich um eine selbstst...

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