Erfolgt die außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen von Beratungshilfe, erhält der Anwalt die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV von 70,00 EUR, eine Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV von 125,00 EUR und die Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV), die sich jedoch nur nach den Beratungshilfegebühren und nicht nach der Wahlanwaltsvergütung berechnet,[7] sowie die Umsatzsteuer.

 

Beispiel

Wegen einer Forderung von 25.000,00 EUR wird Beratungshilfe gewährt. Der Anwalt schließt im Rahmen der Tätigkeit einen Anwaltsvergleich.

Es kann abgerechnet werden:

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV 70,00 EUR
2. Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV 125,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 40,85 EUR
Gesamt 255,85 EUR

Im Rahmen des 2. KostRMoG sollen die Beratungshilfegebühren erhöht werden. Danach soll die Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV) zukünftig 85,00 EUR und die Einigungsgebühr (Nr. 2508 VV) 150,00 EUR betragen.

Danach kann zukünftig abgerechnet werden:

 
Praxis-Beispiel
 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV 85,00 EUR
2. Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV 150,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 48,45 EUR
Gesamt 303,45 EUR

Im Gleichlauf mit der Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV, die jedoch die Beratungshilfegebühren nicht umfasst, ordnet Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 2503 VV an, dass die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV mit einem Viertel (17,50 EUR) auf die Verfahrensgebühr eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach § 796b ZPO wegen der Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs anzurechnen ist. Die Anrechnungsregelung soll durch das 2. KostRMoG nicht geändert werden.

 

Beispiel

Wegen einer Forderung von 25.000,00 EUR wird Beratungshilfe gewährt. Der Anwalt schließt im Rahmen der Tätigkeit einen Anwaltsvergleich. Später wird ein gerichtliches Verfahren zur Vollstreckbarkeit (§ 796b ZPO) betrieben. Dort findet auch eine mündliche Verhandlung statt.

Es kann abgerechnet werden:

I. Beratungshilfeverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV 70,00 EUR
2. Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV 125,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 40,85 EUR
Gesamt 255,85 EUR

II. Gerichtliches Verfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV Wert: 25.000 EUR 891,80 EUR
2. anzurechnen ist ein Viertel der Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV -17,50 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 25.000,00 EUR) 823,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
5. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 326,33 EUR
Gesamt 2.043,83 EUR

III. Gesamt I. + II. = 2.299,68 EUR

Wird der bereits im Beratungshilfeverfahren tätig gewordene Anwalt im gerichtlichen Verfahren über die Vollstreckbarerklärung (§ 796b ZPO) dort als PKH-Anwalt beigeordnet, muss er zwar gleichwohl die Anrechnungsregelung der Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 2503 VV beachten, jedoch kann die Anrechnung zunächst auf die Differenz zwischen der PKH-Vergütung (§ 49) und der Wahlanwaltsvergütung (§ 13) vorgenommen werden.[8]

 

Beispiel

Wegen einer Forderung von 8.000,00 EUR wird Beratungshilfe gewährt. Der Anwalt schließt im Rahmen der Tätigkeit einen Anwaltsvergleich. Später wird ein gerichtliches Verfahren zur Vollstreckbarkeit (§ 796b ZPO) betrieben. Dort findet auch eine mündliche Verhandlung statt.

Es kann abgerechnet werden:

I. Beratungshilfeverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV 70,00 EUR
2. Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV 125,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 40,85 EUR
Gesamt 255,85 EUR

II. Gerichtliches Verfahren

Die PKH-Vergütung (§ 49 RVG) beträgt

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 304,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 280,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 114,95 EUR
Gesamt 719,95 EUR

Die Wahlanwaltsvergütung würde betragen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 535,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 494,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 199,50 EUR
Gesamt 1.249,50 EUR

Die Differenz zwischen PKH- und Wahlanwaltsvergütung beträgt 529,55 EUR. Auf diesen Betrag ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV vorzunehmen. Da der Differenzbetrag den Anrechnungsbetrag übersteigt, braucht der Anwalt keine Anrechnung auf die PKH-Vergütung vorzunehmen.

[8] AnwK-RVG/Fölsch VV 2503 Rn 20; Hartung/Schons/Enders, RVG, Nr. 2503 VV Rn 7 f.; Mayer/Kroiß/Pukall Nr. 2503 VV Rn 8.

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