Der Gegenstandswert ist nach § 23 Abs. 3 RVG zu bestimmen. Auf die Wertvorschriften des GKG kann nicht zurückgegriffen werden, weil in dem gerichtlichen Verfahren eine Festgebühr entsteht.

Der Wert bestimmt sich nach dem vollen Wert des Anwaltsvergleichs, soweit dieser für vollstreckbar erklärt werden soll.[11] Es ist nur darauf abzustellen, worauf sich die Parteien geeinigt haben, so dass der Betrag der zu vollstreckenden Forderung maßgeblich ist.[12] Vgl. hierzu die Beispiele von N. Schneider.[13]

Eine Wertfestsetzung durch das Gericht erfolgt nicht von Amts wegen. Durch den Anwalt kann jedoch ein Antrag auf Wertfestsetzung gestellt werden (§ 33 Abs. 1 RVG), wenn seine Vergütung fällig geworden ist (§ 33 Abs. 2 RVG). Der Wertfestsetzungsbeschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden, die jedoch nur statthaft ist, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt und die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird oder eine Zulassung der Beschwerde erfolgt war (§ 33 Abs. 3 RVG).

[11] OLG Oldenburg AGS 2012, 303; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1520.
[12] AGS 2012, 303.
[13] AGS 2012, 303.

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