Ist der Anwalt wegen desselben Gegenstands bereits wegen der Errichtung des Anwaltsvergleichs außergerichtlich tätig geworden, hat er die Anrechnungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV zu beachten. Danach ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2303 VV hälftig, jedoch höchstens mit einem 0,75-Gebührensatz auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen. Im Übrigen erfolgt keine Anrechnung, so dass etwa wegen der Postentgeltpauschale nicht angerechnet werden muss.
Wegen der Anrechnung bei Gewährung von Beratungshilfe vgl. III.
Beispiel
Der Anwalt erhält einen Auftrag für die außergerichtliche Vertretung wegen einer Forderung von 10.000,00 EUR. Es kommt zum Abschluss eines Anwaltsvergleichs. Es handelt sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, die weder besonders umfangreich noch schwierig war. Später wird die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs beantragt. Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch.
Der Anwalt kann geltend machen:
I. Für die außergerichtliche Vertretung
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 10.000,00 EUR) | 631,80 EUR |
2. | 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV (Wert: 10.000,00 EUR) | 729,00 EUR |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
4. | Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 262,35 EUR |
Gesamt | 1.643,15 EUR |
II. Für das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR) | 631,80 EUR |
2. | anzurechnen gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV | -315,90 EUR |
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 10.000,00 EUR) | 583,20 EUR |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
5. | Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 174,63 EUR |
Gesamt | 1.0393,73 EUR |
Gesamt I. + II = 2.679,05 EUR
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