Für das gerichtliche Verfahren wegen der Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht (§ 796b ZPO) erhält der Anwalt Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV. Keine Anwendung finden die Gebühren der Nr. 3309 VV, weil es sich bei dem Verfahren nach § 796b ZPO gerade nicht um Zwangsvollstreckungsverfahren handelt.[9] Denn in diesem Verfahren hat das Gericht erst noch zu prüfen, ob der Anwaltsvergleich ordnungsgemäß zustande gekommen und wirksam ist, so dass der für die Zwangsvollstreckung unverzichtbare Titel erst geschaffen werden soll.

Es entsteht folglich eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie bei vorzeitiger Erledigung des Auftrags eine 0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV). Daneben kann eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) verdient werden, wenn der Anwalt an einem in Vorbem. 3 Abs. 3 VV genannten Termin teilgenommen hat. Hat jedoch ein solcher Termin nicht stattgefunden, ist die Entstehung einer Terminsgebühr ausgeschlossen; auch findet Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV keine Anwendung, denn in Verfahren nach § 796b Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Antragsgegner zwar zwingend anzuhören, jedoch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung fakultativ und nicht vorgeschrieben.[10]

Neben den Gebühren kann der Anwalt die Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV) sowie die sonstigen Auslagen nach Nrn. 7003 ff. VV geltend machen.

 

Beispiel

Es wird bei dem LG die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs wegen einer Forderung von 15.000,00 EUR beantragt. Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch.

Es können abgerechnet werden:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 15.000,00 EUR) 735,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 15.000,00 EUR) 679,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 272,65 EUR
Gesamt 1.707,65 EUR

War der Anwalt für den Mandanten bereits außergerichtlich beim Abschluss des Anwaltsvergleichs tätig, muss er eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV vornehmen.

[9] OLG München AGS 2009, 574; LG Kassel AGkompakt 2010, 53.
[10] Musielak, § 796b ZPO Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge