Zu Leitsatz 1)

Zutreffend ist, dass nach § 34 S. 1 FamGKG auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen ist.

Es ist also bei Antragseinreichung danach zu fragen, ob die Parteien davon ausgehen, dass das einstweilige Anordnungsverfahren die Hauptsache ersetzen wird.[1] Das ist in der Regel dann anzunehmen, wenn eine isolierte einstweilige Anordnung beantragt wird. Damit gibt der Antragsteller zu erkennen, dass er der Auffassung ist, nicht das Hauptsacheverfahren zu benötigen, sondern die Sache im einstweiligen Anordnungsverfahren erledigt zu bekommen.

Darüber hinaus spricht ohnehin schon gegen die geringere Bedeutung, dass hier im Gegensatz zu sonstigen einstweiligen Anordnungen (§§ 49 ff. FamFG) keine vorläufige Sicherung oder Regelung beantragt wird, sondern dass hier der Hauptsacheanspruch geltend gemacht wird (§ 246 FamFG).

Zu Leitsatz 2)

Insoweit ist die Entscheidung zutreffend. Geht man von der Hälfte der Hauptsache aus, dann muss man auch die Hälfte der fälligen Beträge berücksichtigen. Dies ist zwar einhellige Rspr.,[2] wird von den Amtsgerichten jedoch leider durchweg ignoriert.

 

Hinweis

Der Anwalt sollte unbedingt darauf achten, dass bei der einstweiligen Anordnung auch fällige Beträge – gegebenenfalls anteilig – berücksichtigt werden, da dies in aller Regel zu einem Gebührensprung führt.

Norbert Schneider

[1] OLG Celle FamRZ 2011, 757; Schneider/Wolf/Volpert/Fölsch, FamGKG, § 41 Rn 14.
[2] OLG München AGS 2011, 306 = NJW-Spezial 2011, 476; OLG Köln AGS 2010, 618 = FamRZ 2011, 758 = RVGreport 2011, 114 = FamFR 2011, 15.

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