Die in Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV vorgesehene Terminsgebühr kann auch in solchen Verfahren anfallen, in denen eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt (in Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 1.2.2007 – V ZB 110/06, AGS 2007, 298 u. v. 15.3.2007 – V ZB 170/06, AGS 2007, 397).
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