Die Parteien streiten um die Berechtigung einer von der Klägerin beanspruchten Terminsgebühr. Im Ausgangsverfahren erkannte der Beklagte die auf Trennungs- und Kindesunterhalt gerichtete Klageforderung an. Mit dem antragsgemäß ergangenen Anerkenntnisurteil erlegte das AG München dem Beklagten auch die Kosten des Rechtsstreits auf.

Auf Antrag der Klägerin hat die Rechtspflegerin für das – gleichzeitig anhängige – Verfahren der einstweiligen Anordnung eine 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 631,20 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer im Hinblick auf außergerichtlich geführte Gespräche der Prozessbevollmächtigten zur gütlichen Streitbeilegung festgesetzt.

Das OLG München hatte die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen (AGS 2010, 420). Hiergegen wendet sich dieser mit seiner vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge