Zu Recht hat das Nachlassgericht den Geschäftswert für die Ausschlagung einer Erbschaft bei einem überschuldeten Nachlass auf 1.000,00 EUR festgesetzt, unabhängig von der Höhe der Nachlassschulden.

Der Geschäftswert ist nach § 112 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KostO zu bestimmen. Danach ist der Wert der Vermögensmasse nach Abzug der Schulden zugrunde zu legen, so dass der Geschäftswert bei einer Überschuldung des Nachlasses rechnerisch null beträgt. Folglich entsteht die Mindestgebühr nach der Kostenordnung, die bis zu einem Geschäftswert von 1.000,00 EUR anfällt (so auch Hartmann, KostG, 39.Aufl., § 112 KostO Rn 8; Assenmacher/Mathias, KostO, 16.Aufl., A1.2; Lappe in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Riemann, KostO, 18.Aufl., § 112 Rn 20). Dies gilt gleichermaßen für die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 KostO).

Weil sich rechnerisch bei überschuldetem Nachlass ein Wert von null ergibt, kann auch nicht nach § 112 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO auf den Regelgeschäftswert von 3.000,00 EUR abgestellt werden. Für eine Schätzung ist kein Raum.

Für die Bemessung des Geschäftswertes kann wegen dieser klaren gesetzlichen Anordnung auch nicht auf das Interesse des Erben abgestellt werden, sich durch die Ausschlagung von den Nachlassschulden zu befreien. Deshalb ist der Entscheidung des AG Ribnitz-Damgarten (AGS 2009, 88) nicht zu folgen. Im Übrigen ist die Ausschlagung der Erbschaft nicht dafür entscheidend, eine Haftung für die Nachlassschulden mit dem Privatvermögen zu vermeiden. Denn auch ohne Ausschlagung kann der Erbe die Haftung auf den Nachlass nach den §§ 1975 ff. BGB beschränken, so dass er mit seinem Privatvermögen nicht für die Nachlassschulden haftet.

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