Die Verfahrensgebühr der Nr. 6300 VV entsteht für jeden Rechtszug gesondert (Anm. zu Nr. 6300 VV), so dass der Anwalt, der auch im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren tätig wird, die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug nochmals erhält. Das gilt auch für die Terminsgebühr der Nr. 6301 VV, wenn in dem höheren Rechtszug tatsächlich ein gerichtlicher Termin stattfindet.[5]

Eine Anrechnung findet nicht statt, jedoch ist auch kein erhöhter Betragsrahmen vorgesehen. Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren, so dass regelmäßig auf die Einlegung des Rechtsmittels abzustellen ist.[6]

Es handelt sich zugleich um eine eigenständige Angelegenheit, so dass der Anwalt auch die Postpauschale der Nr. 7002 VV gesondert erhält.

Mit der Beschwerde oder Rechtsbeschwerde muss jedoch eine, die Vorinstanz abschließende Sachentscheidung, d.h. eine Endentscheidung i.S.d. § 38 FamFG, angefochten werden. Die bloße Anfechtung von Neben- oder Zwischenentscheidungen löst keinen neuen Rechtszug aus,[7] so dass solche Tätigkeiten mit der in der jeweiligen Instanz verdienten Pauschgebühr der Nrn. 6300 bzw. 6302 VV abgegolten sein sollen.[8]

 

Beispiel

In einem Verfahren auf Unterbringung wird der Anwalt in der ersten Instanz tätig. Es findet eine Anhörung statt. Gegen die Endscheidung über die Anordnung wird Beschwerde eingelegt. Derselbe Anwalt wird auch im Beschwerdeverfahren tätig, es findet eine Verhandlung statt.

Für die Tätigkeit als Wahlanwalt ist folgende Vergütung (Mittelgebühren) entstanden:

I. Erster Rechtszug

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV 215,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 6301 VV 215,00 EUR
3. Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   
  (19 % aus 450,00 EUR) 85,50 EUR
Gesamt: 535,50 EUR

II. Beschwerdeverfahren

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV 215,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 6301 VV 215,00 EUR
3. Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19 % aus 450,00 EUR) 85,50 EUR
Insgesamt: 535,50 EUR
 
Gesamtvergütung: 1.071,00 EUR
[5] AnwK-RVG/Wahlen, Nrn. 6300-6303 Rn 35.
[6] Gerold/Schmidt/Mayer, Nrn. 6300-6303 Rn 3.
[7] OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 729.
[8] Gerold/Schmidt/Mayer, Nrn. 6300-6303 Rn 3; AnwK-RVG/Wahlen, Nrn. 6300-6303 Rn 37.

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