Die sofortige Beschwerde des Klägers richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des ArbG Aachen, durch welchen gegen den Kläger Anwaltskosten der Beklagtenseite in Höhe von 5.048,46 EUR nebst Zinsen festgesetzt wurden. Der Kläger hat in getrennten Verfahren den Beklagten und seinen Sohn beim LG Aachen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 134.205,10 EUR in Anspruch genommen. Das LG Aachen hat die beiden Verfahren verbunden und nach Durchführung eines Termins, bei welchem die beiden Beklagten durch den Beklagtenvertreter vertreten waren, an das ArbG Aachen verwiesen. Nach dem dortigen Gütetermin hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Das ArbG Aachen hat daraufhin die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Anrufung des unzuständigen LG Aachen entstandenen Kosten dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 134.205,10 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsbehelf eingelegt worden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat das ArbG Aachen die Kosten in genannter Höhe gegen den Kläger festgesetzt. Dagegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz eine Kostenerstattung hinsichtlich der angefallenen Anwaltsgebühren nicht stattfinde, die beim LG angefallenen Anwaltsgebühren auch durch die Tätigkeit beim ArbG angefallen und im Übrigen verjährt seien. Auch liege keine gesonderte Kostenentscheidung über die beim LG angefallenen Kosten vor.

Die sofortige Beschwerde, der das ArbG Aachen nicht abgeholfen hat, hatte keinen Erfolg.

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