Dass der Eintritt der Rechtskraft in Kostensachen nicht gilt, wenn ein nachfolgendes Gericht schlauer ist als das vorangegangene Gericht, hatte der BGH bereits entschieden.[1] Dem schließt sich jetzt offenbar auch das KG an.
Bislang war es einhellige Auffassung, dass Kostenentscheidungen, auch wenn sie falsch sind, hinzunehmen sind. Das Gesetz geht sogar so weit, dass es die isolierte Anfechtung von (falschen) Kostenentscheidungen nicht zulässt (§ 99 Abs. 1 ZPO).
Das bedeutet, dass eine Kostenentscheidung, die ein Gericht getroffen hat, grundsätzlich für alle Parteien bindend ist, mag die Kostenentscheidung richtig oder falsch sein. Die Festsetzungsinstanzen sind an die Kostengrundentscheidungen gebunden.
Im Sinne der Rechtssicherheit ist es daher dann auch hinzunehmen, dass einmal eine Kostenentscheidung ergeht, die nicht hätte ergehen dürfen. Ebenso häufig kommt es vor, dass Kostenentscheidungen nicht ergehen, die aber hätten ergehen müssen, z.B. bei den Kosten eines Nebenintervenienten (§ 101 ZPO). Werden hier die zutreffenden Rechtsbehelfe nicht ergriffen, dann tritt Rechtskraft ein und der Nebenintervenient ist mit seiner Kostenerstattung ausgeschlossen.
Hier kommt hinzu, dass die Kostenentscheidung zumindest im Wege der Gehörsrüge hätte angegriffen werden können. Das Gericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es beabsichtigt, eine Kostenentscheidung zu treffen, die nach dem Gesetz ausgeschlossen ist. Da es das versäumt hat, hätte es auf seine Gehörsrüge hin seine Kostenentscheidung wieder aufheben müssen.
Nachdem dies aber nicht geschehen ist und der Kostenschuldner die ihm zustehenden Rechtsbehelfe unterlassen hat, kann dies nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geheilt werden.
Wo käme man denn hin, wenn künftig jeder Rechtspfleger festsetzen könnte wie er will mit der Begründung, die Kostenentscheidung sei ersichtlich falsch und daher für ihn nicht bindend?
Norbert Schneider
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