Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 RpflG statthafte, fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

a) Zu Recht hat die Rechtspflegerin des LG die von dem unterbevollmächtigten Terminsvertreter zusammengestellten Gebühren in der Kostenfestsetzung berücksichtigt. Denn Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalt der Partei Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären.

Die entstandenen Kosten waren auch solche, die der Partei, (hier) also dem Beklagten entstanden. Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten durch den von der Partei unmittelbar bevollmächtigten Anwalt stellt sich ohne weiteres als in Vertretung der Partei erfolgt dar. Soweit nämlich besondere – und abweichende – Erklärungen nicht abgegeben werden, darf der Unterbevollmächtigte regelmäßig davon ausgehen, dass die Beauftragung auf der Grundlage der dem Hauptbevollmächtigten durch § 80 ZPO übertragenen Vertretungsmacht beruht. Ohne Belang ist dabei, ob die Beauftragung ausdrücklich im Namen des Mandanten erfolgt oder nicht; denn die Umstände verweisen regelmäßig auf die Partei selbst (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB).

Dass die weiteren Voraussetzungen der vollständigen Erstattungspflicht erfüllt sind, insbesondere die mit der Beauftragung des Unterbevollmächtigten verbundenen Mehrkosten an anwaltlichen Gebühren geringer waren als die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, steht außer Streit.

b) Einzubeziehen war auch die Einigungsgebühr; sie war insbesondere von der Kostengrundregelung des Vergleichs erfasst. Im angefochtenen Beschluss ist zutreffend ausgeführt, dass die im Vergleichstext verwendete Formel "Die Kosten des Rechtsstreits" regelmäßig dahin auszulegen ist, dass damit auch die Kosten des Vergleichs gemeint sind; denn der Vergleich ist Teil des Rechtsstreits, ist eines der im Gesetz vorgesehenen Verfahren seiner Beendigung. Der vom Klägervertreter in seinem Schriftsatz geschilderte geheime Vorbehalt bleibt ohne Belang (§ 116 BGB).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da ihre gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.

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