1. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden.
  2. Mit dem Einwand, das gesamte Verfahren sei nichtig und rechtswidrig, kann der Erinnerungsführer im Verfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nicht gehört werden.

BGH, Beschl. v. 10.5.2023 – VIII ZB 72/22

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