- Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden.
- Mit dem Einwand, das gesamte Verfahren sei nichtig und rechtswidrig, kann der Erinnerungsführer im Verfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nicht gehört werden.
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