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AGS 11/2023, Wert des Erlangten bei leichtfertiger Geldwäsche

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§§ 22, 23 RVG; Nr. 4142 VV RVG

Leitsatz

Die Einziehung des Werts des Erlangten ist auch gegen bloß leichtfertig handelnde Täter ohne Abzug von Aufwendungen anzuordnen.

LG Hildesheim, Urt. v. 12.10.2023 – 25 NBs 5/23

I. Sachverhalt

Das AG hatte die Angeklagte wegen Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt, die Einziehung des Werts des Erlangten i.H.v. 15.184,25 EUR angeordnet und sie vom Vorwurf der – ebenfalls leichtfertigen – Geldwäsche in zwei weiteren Fällen freigesprochen. Auf die Berufungen der Angeklagten, die vollständigen Freispruch erstrebt hat, und der Staatsanwaltschaft hat das LG die Angeklagte wegen leichtfertiger Geldwäsche in vier Fällen verurteilt und die Einziehung des Werts des Erlangten i.H.v. 17.324,25 EUR angeordnet.

Das LG ist von folgenden Feststellungen ausgegangen: Im März 2022 las die Angeklagte in der Zeitung eine Annonce einer pp. GmbH aus Stuttgart, die eine Tätigkeit als "Transfermanagerin im Homeoffice" anbot. In der Annahme, dass es sich um ein seriöses Arbeitsangebot handele, kontaktierte die Angeklagte die pp. GmbH. Die Angeklagte wurde sodann als Transfermanagerin auf 20-Stunden-Basis mit einem Stundenlohn von 18,75 EUR und 2 % Provision pro getätigter Transaktion, die jeweils in dem "Umtausch" von auf einem vorgeblichen Treuhandkonto eingehenden Überweisungen in Kryptowährungen bestehen sollte, eingestellt. Sie eröffnete auf Weisung eines Teammanagers P auf ihren Namen ein vorgebliches Treuhandkonto bei der Deutschen Kreditbank, welches für die Transaktionen dienen sollte, ferner ein Konto bei der Kryptowährungsbörse Bitpanda, über das dann die eigentlichen Transaktionen von EUR in die Kryptowährung Bitcoin erfolgen sollten. Sodann führte die Angeklagte die vier Transaktionen durch, wobei sie sich aufgrund des ihr in Aussicht gestellten, ab...

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