1. Zur Sache: Man ist immer wieder erstaunt, wie leichtgläubig doch mancher ist, wenn es um das "Geld verdienen". Dass das, was man der Angeklagten hier angetragen hat, nicht koscher sein konnte, lag m.E. auf der Hand.

2. Gebührenrechtlich ist die Entscheidung für Verteidiger im Hinblick auf die Nr. 4142 VV von Interesse. Diese zusätzliche Verfahrensgebühr (zum Anfall eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4142 VV Rn 5 ff. und Rn 18 ff.) berechnet sich nach dem Gegenstandswert (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 29 ff. m.w.N.; zu allem auch die Kommentierung der Nr. 4142 bei Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., 2023). Und dafür ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie zur Höhe des maßgeblichen Gegenstandswertes in diesen Fällen (noch einmal) Stellung nimmt. Er richtet sich ja nach dem Wert des Erlangten/eingezogenen Betrages. M.E. ist es zutreffend, wenn die h.M. davon ausgeht, dass der Täter, der das Verbotene eines Geschäfts fahrlässig verkennt, seine Aufwendungen nicht bewusst für eine Straftat getätigt hat, sodass sie für das Geschäft bei der Bestimmung des Erlangten zu berücksichtigen sind (BT-Drucks 18/9525, 68, 69; vgl. hierzu auch Hiéramente/Schwerdtfeger, BB 2018, 834, 838; Saliger, ZStW 2017, 995, 1013; Schilling/Corsten/Hübner, StraFo 2017, 305, 307). Das Argument "zieht" bei leichtfertigem Handeln nicht.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 11/2023, S. 523 - 524

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