Das LG hat außerdem gem. § 73c StGB die Einziehung des Werts des Erlangten i.H.v. insgesamt 17.324,25 EUR, und zwar 1.940,00 EUR und 200,00 EUR und 6.752,13 EUR und 8.432,12 EUR angeordnet: Die den Konten der Angeklagten überwiesenen und von ihr an P. oder andere Verantwortliche der pp. GmbH weitergeleiteten Geldbeträge sind von ihr i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB erlangt worden. Aufgrund der weitgehenden Rückbuchung des am 28.3.2022 erlangten Betrages sei nach Maßgabe des § 73e StGB in diesem Fall die Einziehung nur noch i.H.d. von der Angeklagten auf ihr Privatkonto überwiesenen 200,00 EUR anzuordnen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen stehe der Anordnung der Einziehung nicht entgegen.

Obschon die Angeklagte nicht vorsätzlich gehandelt habe, komme – so das LG – ein Abzug ihrer Aufwendungen – die bis auf die von ihr auf ihr Privatkonto überwiesenen 200,00 EUR den erlangten Beträgen entsprächen – nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB nicht in Betracht. Zwar sei anerkannt, dass bei einem bloß fahrlässig handelnden Täter dieser Abzug vorzunehmen seit (vgl. BGH, Urt. v. 23.7.2019 – 1 StR 107/18, BGHSt 64, 161 ff.; Fischer, StGB, 70. Aufl., 2023 § 73d Rn 6 m.w.N.). Dies kann aber nach Auffassung der Kammer aus rechtssystematischen Gründen nicht für den leichtfertig handelnden Täter gelten. Selbst ein nicht Tatbeteiligter Dritter sei ohne Abzugsmöglichkeit der Einziehung des Erlangten ausgesetzt, wenn er dessen kriminelle Herkunft hätte erkennen müssen, also diese leichtfertig verkannt hat (vgl. § 73b Abs. 1 S. 2 StGB, s.a. LK-Lohse, StGB, 13. Aufl., 2020, § 73d Rn 15 m.w.N.; Fischer, a.a.O.; a.A. Rübenstahl, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltskommentar StGB, 3. Aufl., 2020, § 73b Rn 17). Dieselbe Wertung folge auch aus dem Vergleich mit dem zivilrechtlichen Kondiktionenrecht (§§ 812 ff. BGB), dem die strafrechtliche Einziehung nachempfunden sei. § 817 S. 2 BGB schließe die Rückforderung einer vorsätzlich oder leichtfertig gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten erbrachten Leistung aus (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 m.w.N.; Grüneberg-Sprau, BGB, 82. Aufl., 2023, § 817 Rn 17).

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