Nach Auffassung des AG hat der Verteidiger Anspruch auf Erstattung der Gebühren in der von ihm angesetzten Höhe. Die Rahmengebühr nach § 14 RVG sei unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 3.6.2021 – 621 OWi 128/21, AGS 2021, 302). Anzusetzen sei in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grds. die Mittelgebühr (AG München, Urt. v. 2.12.2019 – 213 C 16136/19; Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl., 2019, RVG, § 14 Rn 54–57), Abweichungen davon seien im Einzelfall denkbar.

Eine Abweichung nach unten, die zur Herabsetzung der Gebühren des Verteidigers führt, war nach Auffassung des AG hier aber nicht ersichtlich. Bei der konkreten Tätigkeit des Verteidigers sei seine beantragte Mittelgebühr festzusetzen. Der Verteidiger habe sich nicht nur bestellt und formal Akteneinsicht beantragt, sondern habe sich auch darüber hinaus mit dem Messsystem befasst und nach Erlass des Bußgeldbescheides die Verfolgungsverjährung geprüft, und diese erfolgreich durchgesetzt, sodass auch ein Hauptverfahren vermieden werden konnte.

Es habe sich auch um einen qualifizierten Rotlichtverstoß gehandelt, der für den Betroffenen erhebliche Konsequenzen gehabt hätte, wenn es zu einer Hauptverhandlung gekommen wäre. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen seien unerheblich.

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