1. Zu der Entscheidung würde der Song von Katja Ebstein "Wunder gibt es immer wieder" sehr gut passen. Denn: Es wird eine Pauschgebühr nach § 51 RVG bewilligt, es wird mehr als die Wahlanwaltshöchstgebühr festgesetzt, die Bezirksrevisorin hatte sich dem Antrag des Pflichtverteidigers angeschlossen und das Ganze aus Bayern vom OLG München. Das ist in meinen Augen nun wirklich eine "Wunderentscheidung".

2. Und: Das OLG hat, soweit das ohne nähere Kenntnis der Verfahrensumstände und -besonderheiten beurteilt werden kann, zutreffend entschieden. Alle für die Gewährung und die Höhe der Pauschgebühr bedeutsamen Punkte sind angesprochen. Das ist einmal die offenbar erhebliche Vorbereitungszeit (mit wahrscheinlich erheblichem Aktenumfang) (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, § 51 Rn 197), das Bemühen um eine Abkürzung des Verfahrens (Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 110), Erörterungen des Standes des Verfahrens mit offenbar einem Erörterungstermin (Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 134 und 186) und das Bemühen um eine Verständigung (Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 195). Und dann hat das OLG mit dem Hinweis auf den wegen der kurzen Hauptverhandlung nicht eingetretenen Synergieeffekt nicht nur das "Sonderopfer" des Pflichtverteidigers bejaht, sondern auch noch die "heilige Kuh" der OLG, nämlich die Wahlanwaltshöchstgebühr als Grenze für die Höhe der Pauschgebühr geopfert. Da stimmt man doch gerne zu und meint: Geht doch. Und man fragt sich, warum das nicht immer so geht und warum in vielen m.E. vergleichbaren Fällen häufig keine Pauschgebühr bewilligt wird, obwohl die Voraussetzungen auf der Hand liegen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 11/2023, S. 500 - 501

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