Der Rechtsanwalt war für den Angeklagten als Pflichtverteidiger bei der Wirtschaftsstrafkammer tätig. Nach Abschluss des Verfahrens hat er beantragt, anstelle der Gebühren gem. Nr. 4100 VV und Nr. 4118 VV i.H.v. 524,00 EUR unter Anrechnung der insoweit ausbezahlten Pflichtverteidigervergütung eine Pauschvergütung i.H.v. 2.150,00 EUR zu bewilligen. Darüber hinaus wurden für den Antragsteller bereits Gebühren gem. Nrn. 4120, 4122 VV i.H.v. insgesamt 699,00 EUR festgesetzt und ausgezahlt.

Die Bezirksrevisorin hat dem Antrag zugestimmt. Das OLG hat eine Pauschgebühr i.H.v. 2.849,00 EUR bewilligt.

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