Das LG verweist darauf, dass nach seiner st. Rspr. durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Fahreignungsregister grds. als unterdurchschnittliche Bußgeldsache anzusehen sind (vgl. LG Dresden RVGreport 2010, 454; Beschl. v. 5.10.2020 – 5 Qs 77/20, AGS 2021, 67; im Ergebnis ebenso LG Hanau RVGreport 2020, 420; LG Osnabrück JurBüro 2020, 246; LG Halle RVGreport 2020, 91; LG Kassel JurBüro 2019, 527). Als angemessene Vergütung in derlei Fällen komme grds. nicht die Mittelgebühr, sondern eine niedrigere Gebühr in Betracht.

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