Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Festsetzung von Kosten für insgesamt 2.420 Kopien hat das BVerfG als unbegründet angesehen. Der insoweit allein in Betracht kommende Kostentatbestand der Nr. 7000 Nr. 1 b) VV sei nicht erfüllt. Der Rechtsanwalt sei nach den einschlägigen Regelungen des BVerfGG nicht zur Vorlage von Mehrfertigungen seiner Schriftsätze verpflichtet gewesen. Zudem haben der Vorsitzende oder der Berichterstatter ihn zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens gem. § 23 Abs. 3 BVerfGG zur Vorlage entsprechender Mehrfertigungen aufgefordert. Es spiele auch keine Rolle, ob das Gericht ihn darauf hingewiesen habe, dass es keine Mehrfertigungen benötige. Welche Unterlagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorzulegen seien, ergebe sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und muss dem rechtskundigen Beschwerdeführer i.Ü. auch bekannt sein.

Soweit im Schrifttum teilweise vertreten werde, dass eingereichte Mehrfertigungen stets erstattungsfähig seien, wenn das Gericht diese für eine Zustellung nutze, weil der Beschwerdeführer insoweit das Geschäft des Gerichts betreibe (vgl. Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl., 2019, § 34a Rn 42; Zuck/Eisele, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 6. Aufl., 2022, Rn 1061), überzeuge diese Rechtsauffassung nicht. Sie widerspreche dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 7000 Nr. 1 b) VV und der Systematik der in Teil 7 VV geregelten Erstattungstatbestände. Der Gesetzgeber habe mit den Tatbeständen in den Nrn. 7000 ff. VV abschließende Regelungen dazu getroffen, wann in den dort aufgeführten Fällen Auslagen für Kopien erstattungsfähig seien. Dies stelle eine auch in Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV festgehaltene Ausnahme des Grundsatzes dar, dass die allgemeinen Geschäftskosten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts durch die Gebühren als abgegolten gelten (vgl. Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., 2015, VV 7000 Rn 1 ff.; Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., 2021, Vorb. 7 Rn 1; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., 2021, Vorb. 7 Rn 9 ff.). Wolle man Auslagen für Mehrfertigungen als erstattungsfähig ansehen, die nicht unter die gesondert geregelten Tatbestände der Nr. 7000 VV fallen, wäre dies eine Durchbrechung dieser gesetzlichen Systematik.

Darüber hinaus entspreche eine nur auf "notwendige", d.h. für die Rechtsverfolgung zweckdienliche Maßnahmen beschränkte Kostenerstattung dem allen Prozessordnungen innewohnenden Gebot der Kostenschonung. Dieses Gebot sei eine Ausprägung des das Prozessrecht beherrschenden Prinzips von Treu und Glauben. Diesem Gedanken, der durch die ausdrückliche Aufnahme des Tatbestandsmerkmals der "Notwendigkeit" im Wortlaut des § 34a Abs. 2 BVerfGG auch dem verfassungsgerichtlichen Verfahren innewohne, widerspräche es, wenn einem Beschwerdeführer Auslagen für anlasslos eingereichte Mehrfertigungen von Schriftsätzen im Verfassungsbeschwerdeverfahren erstattet würden. Reiche ein Beschwerdeführer ohne Aufforderung und ohne sonstige Veranlassung entsprechende Mehrfertigungen ein, so handelt es sich nicht um "notwendige", für die Rechtsverfolgung zweckentsprechende Maßnahmen. Vielmehr leiste der Beschwerdeführer etwas, was über das für die Rechtsverfolgung Erforderliche hinausgeht, und dränge dem Staat Leistungen auf.

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