Die Gläubigerin hatte gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung i.H.v. 34,60 EUR nebst Zinsen und Kosten betrieben. Mit vereinfachtem Vollstreckungsantrag nach § 829a ZPO hat die Gläubigerin beim Amtsgericht Herne – Vollstreckungsgericht – den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem Arbeitseinkommen und Kontoguthaben der Schuldnerin gepfändet werden sollte. Dem Antrag hatte die Gläubigerin keine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids beigefügt, weil sie der Auffassung war, die Vorlage des Vollstreckungstitels sei gem. § 829a Abs. 1 ZPO entbehrlich.

Das Vollstreckungsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss antragsgemäß erlassen. Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat das AG Herne den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wieder aufgehoben. Die hiergegen von der Gläubigerin gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim LG Bochum Erfolg. Gegenstand der Entscheidung war auch die Frage, ob zwischen der im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Antragstellerin und der F. OHG als Gläubigerin Parteiidentität bestand.

Die gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts eingelegte Rechtsbeschwerde war beim BGH erfolgreich. In seinem Beschl. v. 10.5.2023 (VII ZB 23/22, NJW-RR 2023, 975) hat der BGH entschieden, dass die Voraussetzungen für den Erlass des beantragten und vom AG Herne erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vorgelegen hätten. Dies hat der BGH der BGH damit begründet, dass die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gem. § 829a ZPO für eine Gläubigerin, deren Parteibezeichnung sich nach Erlass des Vollstreckungsbescheids geändert hat, nicht eröffnet sei. Vielmehr müssten die die Parteiidentität belegenden Urkunden dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden. In einem solchen Fall sei die Anwendung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens nach § 829a ZPO ausgeschlossen.

Nach Beendigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin die Festsetzung des Gegenstandswertes der Rechtsbeschwerde beantragt.

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