Für die Entscheidung des Rechtspflegers folgt daraus: Die Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses hat zwar keine Erfüllungswirkung mit der Folge, dass der Vergütungsanspruch des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gem. § 362 Abs. 2, 185 BGB als erloschen anzusehen wäre. Jedoch ist der unstreitig gezahlte Verfahrenskostenvorschuss anzurechnen, wenn der Vorschussgeber nach der gerichtlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Anderenfalls müsste der Vorschussgeber – hier der Antragsgegner – die Verfahrenskosten doppelt zahlen.[4] Da der zur Festsetzung angemeldete Erstattungsbetrag dieselbe Höhe hat wie der unstreitig geleistete Verfahrenskostenvorschuss, hat der Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

[4] Breuers, in: juris PK-BGB, 10. Aufl., Stand 25.4.2023, § 1360a BGB Rn 79.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge