§ 91 ZPO; Nrn. 7003 ff. VV RVG

Leitsatz

Auch dann, wenn das Gericht dem Anwalt und seiner Partei nach § 128a ZPO die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Video von einem anderen Ort gestattet hat, sind die Kosten Reisekosten des Anwalts und der Partei erstattungsfähig, wenn sie dennoch am Termin teilnehmen.

LG Aachen, Beschl. v. 22.3.2023 – 8 O 545/21

I. Sachverhalt

Der Kläger hatte sich durch einen an seinem Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt vor dem auswärtigen LG vertreten lassen. Das LG hatte dem Anwalt gem. § 128a ZPO gestattet, an der mündlichen Verhandlung per Video teilzunehmen. Ungeachtet dessen ist der Rechtsanwalt persönlich zum Termin angereist und hat dort an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklagte die Reisekosen des klägerischen Anwalts beanstandet, weil die Reise nicht notwendig gewesen sei. Das LG hat antragsgemäß festgesetzt.

II. Die Begründung

Die auf Klägerseite angemeldeten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zum Termin sind in voller Höhe entstanden und erstattungsfähig. Die bloße Genehmigung, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen zu können, führt nicht zu einer derartigen Verpflichtung. Eine persönliche Teilnahme an der Verhandlung ist zu jederzeit zu ermöglichen und daher i.S.d. § 91 ZPO als notwendige Kosten anzusehen.

III. Bedeutung für die Praxis

S. die Entscheidungen des LG Frankenthal und des OLG Zweibrücken in AGS 2023, 508 [N. Schneider], in diesem Heft.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 11/2023, S. 509 - 510

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