Auch dann, wenn das Gericht dem Anwalt und seiner Partei nach § 128a ZPO die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Video von einem anderen Ort gestattet hat, sind die Kosten Reisekosten des Anwalts und der Partei erstattungsfähig, wenn sie dennoch am Termin teilnehmen.

LG Frankenthal, Beschl. v. 8.9.2023 – 3 O 103/21; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.10.2023 – 6 W 47/23

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