Der Kläger hatte sich durch einen an seinem Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt vor dem auswärtigen LG vertreten lassen. Das LG hatte dem Anwalt gem. § 128a ZPO gestattet, an der mündlichen Verhandlung per Video teilzunehmen. Ungeachtet dessen ist der Rechtsanwalt persönlich zum Termin angereist und hat dort an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklagte die Reisekosen des klägerischen Anwalts beanstandet, weil die Reise nicht notwendig gewesen sei. Das LG hat antragsgemäß festgesetzt.

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