Der Kläger hatte durch den an seinem Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt vor dem auswärtigen LG Frankenthal Klage erhoben. Das LG hatte den Parteien und ihren Anwälten gem. § 128a ZPO gestattet, an der mündlichen Verhandlung per Video teilzunehmen. Ungeachtet dessen ist der Rechtsanwalt persönlich zum Termin angereist und hat dort an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger auch die Reisekosen seines Rechtsanwalts zur Erstattung angemeldet. Hiergegen hat sich der Beklagte gewandt und geltend gemacht, die angemeldeten Reisekosten seien nicht erstattungsfähig. Die Reise sei nicht notwendig gewesen, da der Rechtsanwalt per Video an der Verhandlung hätte teilnehmen können. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, persönlich anzureisen. Die Rechtspflegerin des LG hat die Reisekosten antragsgemäß festgesetzt.

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