Die Staatsanwaltschaft hat dem früheren Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit von November 2014 bis Sommer 2015 in 88 Fällen gemeinschaftlich mit einem Mitangeklagten eine Untreue begangen zu haben. Der Verteidiger des Angeklagten legitimierte sich mit Schriftsatz vom 2.4.2019. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurden das Verfahren gegen den Angeklagten am 17.5.2022 durch Beschluss des AG nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Landeskasse auferlegt.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Verteidiger u.a. auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV geltend gemacht. Dazu hate der vorgetragen, das Risiko eines etwaig anzuordnenden Wertersatzes i.H.v. 22.648,79 EUR im Falle der Verurteilung wegen mittäterschaftlicher gewerbsmäßiger Untreue in 88 Fällen sei mehrfach im Rahmen der Erörterung der Verteidigungsstrategie Gegenstand der Besprechung mit dem Angeklagten gewesen. Das AG hat die Gebühr festgesetzt. Das hat das AG damit begründet, dass die Beratung geboten gewesen sei, da die Einziehung im Verfahren naheliegend gewesen sei. Dagegen hat der Bezirksrevisor Rechtsmittel eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Gebühr sei nicht erstattungsfähig, da die Tätigkeit ausweislich der Verfahrensakten nicht notwendig i.S.v. § 464a StPO gewesen seien, da zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Einziehung i.S.d. Nr. 4142 VV im Raume gestanden habe. I.Ü. sei ein Wert für das Einziehungsverfahren nicht festgesetzt worden. Das Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg.

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