Legen beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde ein, so liegt nur eine Angelegenheit vor, wenn der BGH beide Nichtzulassungsbeschwerden in einem einheitlichen Verfahren behandelt und darüber entscheidet. Die Gebühren und Auslagen für den Prozessbevollmächtigten fallen dann nur einmal an.[6]

Wird in einem solchen Fall die Beschwerde der einen Partei zurückgewiesen und sogleich die Revision der anderen Partei zugelassen, beginnt mit dem Revisionsverfahren für die beteiligten Prozessbevollmächtigten eine neue Angelegenheit mit der Folge, dass die Gebühren und Auslagen erneut entstehen. Auf die in dem Revisionsverfahren anfallende Verfahrensgebühr ist die Verfahrensgebühr der Nr. 3508 VV dann nach dem Wert der zugelassenen Beschwerde anzurechnen.[7]

 

Beispiel 9

In einer Zivilsache wird vom Kläger A Nichtzulassungsbeschwerde wegen 30.000,00 EUR eingelegt. Der Beklagte B legt Nichtzulassungsbeschwerde wegen 20.000,00 EUR ein. Beide Beschwerden werden vom BGH in einem Verfahren behandelt und auch beschieden. Der BGH gibt der Beschwerde des A statt und lässt die Revision insoweit zu. Die Beschwerde des B wird hingegen zurückgewiesen. Es schließt sich das Revisionsverfahren (wegen 30.000,00 EUR) an, welches durch Urteil beendet wird. Eine mündliche Verhandlung hat nur im Revisionsverfahren stattgefunden.

Es ist folgende Vergütung entstanden:

 
I. Nichtzulassungsbeschwerde  
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3508 VV 2.941,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 562,72 EUR
  Gesamt 3.524,42 EUR
II. Revisionsverfahren  
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3208 VV 2.196,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)  
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3508 VV, – 2.196,50 EUR
  2,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3508 VV  
  (Wert: 30.000,00 EUR)  
3. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV 1.432,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)  
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 275,98 EUR
  Gesamt 1.728,48 EUR
  Gesamt I. + II. 5.252,90 EUR

Eine Anrechnung erfolgt nur nach dem Wert der zugelassenen Revision.

[6] BGH AGS 2016, 566.
[7] BGH AGS 2016, 566.

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