Für das Verfahren auf Zulassung der Sprungrevision (§ 566 ZPO) entsteht eine 1,5-Gebühr nach Nr. 1240 GKG KV, soweit der Antrag abgelehnt wird. Wird der Antrag zurückgenommen oder erledigt sich das Zulassungsverfahren durch anderweitige Erledigung, fällt eine 1,0-Gebühr nach Nr. 1241 GKG KV an. Wird die Revision zugelassen, so fallen nur die für das Revisionsverfahren vorgesehenen Gebühren (Nrn. 1230 ff. GKG KV) an.

Bei einer Teilzurückweisung, Teilverwerfung oder Teilrücknahme des Zulassungsantrags oder anderweitigen Erledigung des Zulassungsverfahrens berechnen sich die Gebühren nur nach diesem Teilwert. Soweit die Zulassung erfolgt ist, fallen die für das Revisionsverfahren vorgesehenen Gebühren an. Dabei ist § 36 Abs. 3 GKG zu beachten. Die beiden Einzelgebühren dürfen folglich nicht höher sein als der Gebührenbetrag, der bei Ansatz einer nach dem Gesamtwert und dem höchsten Gebührensatz berechneten Gebühr entstehen würde. Eine Nichtbeachtung kann mit der Erinnerung nach § 66 GKG angefochten werden.

Handelt es sich um eine Sprungrechtsbeschwerde (§ 75 FamFG), findet das FamGKG Anwendung. Soweit die Sprungrechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands eingelegt wird, entstehen folgende Gebühren:

 

 
Ehesachen Nr. 1140 FamGKG KV
Vereinfachtes Unterhaltsverfahren Nr. 1216 FamGKG KV
Sonstige Familienstreitsachen Nrn. 1228, 1229 FamGKG KV
Kindschaftssachen Nr. 1319 FamGKG KV
Sonstige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Nr. 1328 FamGKG KV

Eine Gebührenpflicht besteht nur, soweit der Antrag auf Zulassung abgelehnt wird. Nur im Fall der Familienstreitsachen (aber nicht im vereinfachten Unterhaltsverfahren) entsteht auch bei Zurücknahme oder anderweitiger Erledigung des Zulassungsverfahrens eine Gebühr (Nr. 1229 FamGKG KV).

Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so bleibt das Zulassungsverfahren insoweit gebührenfrei. I.Ü. fallen die für das Rechtsbeschwerdeverfahren vorgesehenen Gebühren an.

Ist der Antrag auf Zulassung nur teilweise abgelehnt und fallen deshalb für das Zulassungsverfahren auch nur nach diesem Teilwert Gebühren an und i.Ü. die Gebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren, ist § 30 Abs. 3 FamGKG zu beachten.

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