Nach Vorbem. 3.2 Abs. 1 VV finden die für das Berufungsverfahren anfallenden Gebühren auch in den Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels Anwendung.

Für das Verfahren vor dem OVG wegen der Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO, § 78 Abs. 4 AsylG fällt deshalb eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) an. Bei dieser Gebühr verbleibt es auch dann, wenn die Zulassung abgelehnt wird. Weiter kann eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV) anfallen, deren Entstehungsvoraussetzungen sich aus der Vorbem. 3 Abs. 3 VV ergeben.

 

Beispiel 1

Bei dem Verwaltungsgericht wird die Zulassung der Berufung beantragt. Das OVG lässt die Berufung nicht zu. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Der Wert beträgt 20.000,00 EUR.

Es ist folgende Vergütung entstanden:

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 1.315,20 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 253,69 EUR
  Gesamt 1.588,89 EUR

Bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist die 1,6-Verfahrensgebühr entstanden. Die Ablehnung der Zulassung führt keine Gebührenreduzierung herbei.

 

Beispiel 2

Bei dem Verwaltungsgericht wird die Zulassung der Berufung beantragt. Das OVG lässt die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu. Es schließt sich das Berufungsverfahren an. Hier ergeht nach mündlicher Verhandlung ein Urteil. Der Wert beträgt 30.000,00 EUR.

Es ist folgende Vergütung entstanden:

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 1.528,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV 1.146,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 511,86 EUR
  Gesamt 3.205,86 EUR

Zulassungs- und Berufungsverfahren bilden eine einheitliche Angelegenheit (§ 16 Nr. 11 RVG). Die Gebühren und Auslagen fallen nur einmal an.

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