§ 16 Nr. 11 RVG bestimmt, dass Zulassungs- und Rechtsmittelverfahren dieselbe Angelegenheit bilden. Folglich liegt zwar gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren eine besondere Angelegenheit vor, jedoch nicht im Verhältnis zum Berufungsverfahren. Wird die Berufung zugelassen, fallen folglich für Berufungs- und Zulassungsverfahren keine gesonderten Vergütungen an.[2]

Das Berufungsverfahren beginnt deshalb gebührenrechtlich bereits mit Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung.[3] Das ist auch im Hinblick auf das Übergangsrecht (vgl. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG) von Bedeutung, sodass es auch hier nur darauf ankommt, wann der unbedingte Auftrag für das Zulassungsverfahren erteilt wurde.

[2] OVG Münster AGS 2000, 147.
[3] AnwK-RVG/Fölsch/N. Schneider/Thiel/Volpert, 9. Aufl., 2021, § 16 Rn 280.

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