Für das Verfahren auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) entsteht eine 1,0-Gebühr nach Nr. 5120 GKG KV, soweit der Antrag abgelehnt wird. Wird der Antrag zurückgenommen oder erledigt sich das Zulassungsverfahren durch anderweitige Erledigung, fällt insoweit eine 0,5-Gebühr nach Nr. 5121 GKG KV an. Wird das Rechtsmittel zugelassen, so fallen nur die für das Berufungsverfahren vorgesehenen Gebühren (Nrn. 5122 ff. GKG KV) an. In Asylverfahren besteht Gerichtskostenfreiheit (§ 83b AsylG).

Aus dem Wortlaut der Gebühren ("soweit") folgt, dass soweit eine Teilzurückweisung, Teilverwerfung oder Teilrücknahme des Zulassungsantrags oder anderweitige Erledigung des Zulassungsverfahrens erfolgt, die Gebühren nur nach diesem Teilwert anfallen. Soweit die Zulassung erfolgt ist, fallen die für das Berufungsverfahren vorgesehenen Gebühren an. Dabei ist § 36 Abs. 3 GKG zu beachten. Die beiden Einzelgebühren dürfen folglich nicht höher sein als der Gebührenbetrag, der bei Ansatz einer nach dem Gesamtwert und dem höchsten Gebührensatz berechneten Gebühr. Eine Nichtbeachtung kann mit der Erinnerung nach § 66 GKG angefochten werden.

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