Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Straf- oder Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit Verfahrensverzögerungen im Hinblick auf die sog. Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG[40] erbringt, haben folgende gebührenrechtlichen Auswirkungen:

[40] Dazu Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 5088 und Rn 3293; Burhoff, StRR 2012, 4; Ders., VRR 2012, 44; Ders., ZAP F. 22, S. 591.

1. Voller Auftrag

Ist der Rechtsanwalt Vollverteidiger i.S.v. Teil 4 Abschnitt 1 bzw. Teil 5 Abschnitt 1 VV, sind besondere Gebühren für seine Tätigkeiten nicht vorgesehen. Diese werden vielmehr von der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten.[41] Das gilt insbesondere für die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG. Es handelt sich bei diesen Tätigkeiten um "Betreiben des Geschäfts" i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 2 bzw. Vorbem. 5 Abs. 2 VV.

[41] Burhoff, StRR 2012, 4; Ders., VRR 2012, 44.

2. Einzeltätigkeit

Ist der Rechtsanwalt nicht (Voll-)Verteidiger, sondern nur mit der Erhebung der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG beauftragt, entsteht für diese Einzeltätigkeit im Strafverfahren die Nr. 4302 Nr. 2 VV und im Bußgeldverfahren die Nr. 5200 VV. Es gelten die allgemeinen Regeln (vgl. III., 2.).

3. Entschädigungsprozess

Kommt es nach Abschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens zum Entschädigungsprozess, gelten für diesen die allgemeinen Regeln. D.h., dass die Abrechnung nach Teil 3 VV erfolgt. Abgerechnet wird nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 VV, also nach den besonderen erstinstanzlichen Verfahren. Nach § 3 Abs. 1 S. 3 RVG werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.[42]

Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 11/2023, S. 487 - 492

[42] Eingehend zur Abrechnung des Entschädigungsprozesses H. Schneider, AGS 2012, 53.

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