1. Besondere Gebühren

Für fast alle unter I. aufgeführten Rechtsbehelfe lässt sich feststellen: Für die vom Rechtsanwalt in dem Zusammenhang jeweils erbrachten Tätigkeiten sind keine besonderen Gebühren vorgesehen, und zwar weder in Teil 4 VV, wenn es um das Strafverfahren geht, noch in Teil 5 VV für das Bußgeldverfahren. Eine Ausnahme gilt nur für das Klageerzwingungsverfahren (vgl. IV.) und die Anträge nach §§ 23 ff. EGGVG (dazu V.).

2. Verfahrensgebühr

Für die Abrechnung der Rechtsbehelfe bleibt daher i.d.R. nur die Abrechnung über die Verfahrensgebühr, die für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der Rechtsbehelf erhoben bzw. eingelegt wird. Das ergibt sich aus der allgemeinen Regelung für den Abgeltungsbereich der (jeweiligen) Verfahrensgebühr, wie sie in Vorbem. 4 Abs. 2 VV bzw. in Vorbem. 5 Abs. 2 VV enthalten ist. Danach verdient der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information". Abgegolten wird dadurch die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt.[2] Das bedeutet, dass darunter auch die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Zusammenhang mit den förmlichen und formlosen Rechtsbehelfen fällt, also z.B. für Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Bußgeldverfahren[3] oder für Dienstaufsichtsbeschwerden.[4]

Die jeweilige Verfahrensgebühr deckt alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Einreichung/Erstellung des Rechtsbehelfs und/oder einer etwaigen Beistandsleistung im Verfahren ab.[5] Dies können sein die Entgegennahme der Information des Mandanten, die Fertigung und Einreichung des Rechtsbehelfs bei der zuständigen Stelle, die Beratung des Mandanten, Stellungnahmen usw. Abgegolten durch die jeweilige Verfahrensgebühr werden ggf. auch die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf eine ggf. statthafte Beschwerde gegen einen den Rechtsbehelf/Antrag ablehnenden Beschluss (s. aber III., 2.).

Beim Wahlanwalt sind die erbrachten Tätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG gebührenerhöhend geltend zu machen.[6] Beim Pflichtverteidiger ist das, da er Festbetragsgebühren erhält, nicht möglich. Ihm bleibt daher nur die Möglichkeit, ggf. eine Pauschgebühr nach § 51 RVG zu beantragen, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des Umfangs der von ihm erbrachten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind.

[2] Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Vorbem. 4 VV Rn 35 ff.; AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, VV Vorb. 4 Rn 21; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, VV Vorb. 4 Rn 9 f.; Burhoff, AGS 2021, 443; BT-Drucks 15/1971, 220.
[3] AG Betzdorf AGS 2009, 390; AG Sinzig JurBüro 2008, 249.
[4] LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 26.2.2020 – 2 Qs 18/20; LG Köln JurBüro 2001; AG Bielefeld AGS 2006, 439 = VRR 2006, 358 m. zust. Anm. N. Schneider, AGS 2006, 440.
[5] Vgl. auch Burhoff/Kotz/Burhoff, a.a.O., Teil D Rn 443 ff.
[6] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1747 ff.

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