Erhält der Rechtsanwalt den Auftrag, den Antragsteller nach einer erfolglosen Einstellungsbeschwerde auch im eigentlichen Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO zu vertreten, entsteht dafür eine Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 5 VV.[23] Diese Verfahrensgebühr deckt im Verfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO sämtliche vom Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeiten ab. Das können sein Erstellung, Unterzeichnung und Einreichung des Klageerzwingungsantrags, Beratung des Antragstellers im weiteren Verfahren und sonstige Beistandsleistungen, wie z.B. bei gerichtlichen Ermittlungen.[24] Eine Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht auch in diesem Fall nicht zusätzlich.[25]
Die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 5 VV kann, wenn der Rechtsanwalt zunächst auch mit der Einstellungsbeschwerde beauftragt war (dazu IV. 1. b) aa)), neben der Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV entstehen. Es handelt sich um unterschiedliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG.[26] Über Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV gilt § 15 Abs. 6 RVG. In jeder Angelegenheit kann dann nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV auch die Auslagenpauschale entstehen.
Erhält der Rechtsanwalt später den vollen Auftrag, den Antragsteller im Strafverfahren zu vertreten, gilt Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV. Die für die Einzeltätigkeit erhaltenen Gebühren werden angerechnet.[27]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen