Erhält der Rechtsanwalt den Auftrag, den Antragsteller nach einer erfolglosen Einstellungsbeschwerde auch im eigentlichen Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO zu vertreten, entsteht dafür eine Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 5 VV.[23] Diese Verfahrensgebühr deckt im Verfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO sämtliche vom Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeiten ab. Das können sein Erstellung, Unterzeichnung und Einreichung des Klageerzwingungsantrags, Beratung des Antragstellers im weiteren Verfahren und sonstige Beistandsleistungen, wie z.B. bei gerichtlichen Ermittlungen.[24] Eine Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht auch in diesem Fall nicht zusätzlich.[25]

Die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 5 VV kann, wenn der Rechtsanwalt zunächst auch mit der Einstellungsbeschwerde beauftragt war (dazu IV. 1. b) aa)), neben der Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV entstehen. Es handelt sich um unterschiedliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG.[26] Über Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV gilt § 15 Abs. 6 RVG. In jeder Angelegenheit kann dann nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV auch die Auslagenpauschale entstehen.

Erhält der Rechtsanwalt später den vollen Auftrag, den Antragsteller im Strafverfahren zu vertreten, gilt Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV. Die für die Einzeltätigkeit erhaltenen Gebühren werden angerechnet.[27]

[23] Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn 25; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4.3 Rn 26; Hartung/Schons/Enders/Hartung, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn 27.
[24] Hartung/Schons/Enders/Hartung, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn 27; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4301 Rn 26.
[25] Vgl. die Nachweise bei Fn 7.
[26] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4301 Rn 16 m.w.N.
[27] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV Rn 77.

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